Beamtenausbildung im mittleren nichttechnischen Dienst

  • Leistungsbeschreibung

    Ziel der Ausbildung

    Ziel der Ausbildung ist es, dem Anwärter in einem Vorbereitungsdienst die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die er zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn benötigt, zu vermitteln.

    In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

    • den Abschluss einer Realschule oder den Abschluss der Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung bzw. einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist;
    • zum Zeitpunkt der Einstellung das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht älter als 32 Jahre ist;
    • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes ist, die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzt oder eine andere Voraussetzung gemäß § 7 Beamtenstatusgesetz erfüllt;
    • die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.
    • Schwerbehinderte Menschen können bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren eingestellt werden.
    • Ebenso erhöht sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die in ihrer häuslichen Gemeinschaft Kinder unter 18 Jahren betreuen und aus diesem Grund von einer rechtzeitigen Bewerbung abgesehen haben, das Einstellungsalter um drei Jahre je Kind, bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren.
    • Für Bewerber über die Vormerkstelle gelten diese Altersgrenzen nicht.

    Der Vorbereitungsdienst

    Nach erfolgreichem Durchlaufen eines Auswahlverfahrens werden die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ausgewählten Bewerber zu Beamten auf Widerruf (Regierungssekretäranwärter) ernannt. Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und beginnt jeweils am 1. August. Die duale Ausbildung ist in fachtheoretische und berufspraktische Abschnitte, die sich abwechseln, unterteilt.

    Die fachtheoretische Ausbildung umfasst einen Zeitraum von 12,5 Monaten und wird an der Thüringer Verwaltungsschule Weimar in vier Fachlehrgängen durchgeführt.

    Folgende Lehrfächer sind Bestandteil der fachtheoretischen Ausbildung:

    1. Einführung in das Recht und die Methodik der Fallbearbeitung
    2. Staats- und Verfassungsrecht
    3. Bürgerliches Recht
    4. Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsprozessrecht
    5. Kommunalrecht
    6. Öffentliches Dienstrecht
    7. Verwaltungsbetriebswirtschaft
    8. Informations-, Kommunikations- und Kooperationstechniken
    9. Arbeitstechniken
    10. Öffentliche Finanzwirtschaft
    11. Ordnungsrecht
    12. Jugend- und Sozialrecht sowie
    13. Öffentliches Baurecht einschließlich Umweltrecht.

    Weitere Informationen zu Ausbildungsabläufen und -inhalten finden Sie untauf der Internetseite der Thüringer Verwaltungsschule.

    Die berufspraktische Ausbildung dauert insgesamt 11,5 Monate und ist in fünf Praktikumsabschnitte in unterschiedlichen Bereichen der Landesverwaltung des Freistaats Thüringen unterteilt.

    Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die erfolgreich bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ bzw. "Verwaltungswirt“ zu führen.

    Anwärter- und Dienstbezüge

    Der Grundbetrag der Anwärterbezüge beträgt derzeit monatlich ca. 1.000 Euro. Sind Sie verheiratet und/oder haben Sie Kinder, erhalten Sie entsprechende Zuschläge.

    Einstellung nach der Ausbildung

    Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der bestandenen Laufbahnprüfung. Ein Anspruch auf Einstellung nach der Ausbildung besteht nicht. Bei einem Abschluss Ihrer Ausbildung mit gutem Erfolg haben Sie aussichtsreiche Chancen zur "Regierungssekretärin“ bzw. zum „Regierungssekretär“ und damit in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen zu werden.

    Bewerbung, Einstellung

    Die Ausbildungsplätze werden jährlich im letzten Quartal ausgeschrieben.


An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Einstellung der Anwärter sind das Thüringer Landesverwaltungsamt, die Verwaltungen der Landkreise, der Verwaltungsgemeinschaften oder Gemeinden, wenn diese keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, sowie Zweckverbände und der Kommunale Versorgungsverband.

Zuständige Abteilungen

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