Bauen - Anzeige eines Bauvorhabens, dass der Genehmigungsfreistellung unterliegt

  • Leistungsbeschreibung

    Für bestimmte Bauvorhaben benötigen Sie in Thüringen keine Baugenehmigung. In diesen Fällen zeigen Sie Ihr Bauvorhaben an, indem Sie die erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einreichen. Da Sie mit dieser Anzeige keine Baugenehmigung beantragen, wird auch keine Baugenehmigung erteilt.

      Die Unterlagen sind digital über die dafür bereitgestellte Online-Formularanwendung beziehungsweise in Papierform direkt bei der Gemeinde einzureichen.

      Mit dem Bau dürfen Sie grundsätzlich einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde beginnen. Das gilt nur, wenn die Gemeinde nicht innerhalb dieser Frist erklärt, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und keine vorläufige Untersagung beantragt.

      Teilt Ihnen die Gemeinde schon vor Ablauf der Monatsfrist mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und Sie keine Untersagung beantragen, dürfen Sie bereits vorher mit dem Bau beginnen.

      Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, müssen Sie alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen einhalten. Die Verantwortung dafür liegt bei der Bauherrschaft.

    • Verfahrensablauf

      • Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen digital über die Online-Formularanwendung bei der Bauaufsicht oder in Papierform bei der Gemeinde einzureichen.
      • Die Gemeinde legt eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor, sofern sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist.
      • Die Gemeinde kann erklären, dass eine Überprüfung der Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erfolgen soll oder andere Gründe für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens vorliegen.
    • Welche Unterlagen werden benötigt?

      Neben dem Antragsformular sind alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen:

      • Bauzeichnungen
      • Baubeschreibung
      • Lageplan
      • Auszug Liegenschaftskarte
      • bautechnische Nachweise
      • Stellplatznachweis
      • statistischer Erhebungsbogen
      • Antrag auf Abweichung oder Befreiung
    • Welche Gebühren fallen an?

      Abhängig vom anrechenbaren Bauwert entsprechend des Verwaltungskostenverzeichnisses der Baugebührenverordnung.

    • Rechtsgrundlage

    • Rechtsbehelf

      Widerspruch, Klage

    • Anträge / Formulare

      Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

      Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Onlinedienst. 

    • Was sollte ich noch wissen?

       Die Genehmigungsfreistellung entbindet nicht von den Anforderungen der Erstellung und Prüfung der bautechnischen Nachweise.

    • Unterstützende Institutionen

      Soll ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, ist die Untere Bauaufsichtsbehörde für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständig. Die digitale Anzeige des Vorhabens nimmt die Untere Bauaufsichtsbehörde entgegen.


    An wen muss ich mich wenden?

    Bitte wenden Sie sich an die Untere Bauaufsichtsbehörde.

    Zuständige Abteilungen

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      2. Farben umkehren

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