Fischereischein Ausstellung beantragen
Leistungsbeschreibung
Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein aufgrund der Fischereischeinpflicht.
Diesen stellt die für den Wohnort zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung nicht erforderlich machen.
Für das Angeln im jeweiligen Gewässer benötigen Sie zusätzlich einen Erlaubnisschein zum Fischfang, der beim Fischereiberechtigten (Besitzer des Fischereirechtes) oder Fischereipächter des Gewässers einzuholen ist.
Verfahrensablauf
Fischereischeine sind bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen,
nach einem von der Obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster mit der entsprechenden Gültigkeitsdauer.
Voraussetzungen
- Nach dem Ablegen der Fischerprüfung nach den Thüringer Voraussetzungen kann ein Fischereischein erteilt werden.
- Die Verlängerung von Fischereischeinen erfolgt analog der Neuerteilung.
- Keine Verlängerungsmöglichkeit besteht bei Fischereischeinen auf Lebenszeit, Vierteljahresfischereischeinen und Jugendfischereischeinen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Prüfungszeugnis einer bestandenen Fischerprüfung oder Nachweis über fischereiliche Ausbildung (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürFischG, § 33 Abs. 2 ThürFischAVO)
- Personalausweis
- Passbild
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gültigkeitsdauer des beantragten Fischereischeins. Mit der Ausstellungsgebühr wird die Fischereiabgabe erhoben.
Folgende Gesamtgebühren fallen an:
- Jahresfischereischein: 18,00 €
- Fünfjahresfischereischein: 45,00 €
- Zehnjahresfischereischein: 70,00 €
- Fischereischein auf Lebenszeit: 245,00 €
- Jugendfischereischein: 12,00 €
- Vierteljahresfischereischein: 25,00 €
Bei Verlust des Fischereischeines wird für die Ausstellung einer Zweitschrift eine Gebühr in Höhe von 8,00 € fällig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen sind im Gesetz bzw. der Verordnung nicht definiert. Jedoch kann die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreie Stadt Reglungen hierzu bekannt geben.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Regelungen hierzu trifft die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreien Stadt.
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
